LAG Köln - Urteil vom 14.01.2013
2 Sa 818/12
Normen:
§ 16 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 315 BGB;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1928
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7765/10

Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 818/12

DRsp Nr. 2013/7174

Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers

Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet werden, ist ein Kapitalerhalt ebenso wenig erforderlich wie eine Rendite für die Anteilseigner (gegen BAG 3 AZR 218/10). Der vorherige Kapitalentzug auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen ist als Ersatzanspruch zum Vermögen der Rentnergesellschaft zu zählen. Der geplanten Rentnergesellschaft muss so viel Kapital erhalten bleiben, wie sich aus der Entscheidung der BAG 3 AZR 358/06 ergibt, um auch Rentenanpassungen zu ermöglichen. Die Anpassung ist dem Betriebsrentenversprechen immanent.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 7765/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 16 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 315 BGB;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen, die sich aus einer rückwirkenden Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 ergeben sollen. Weiterhin begehrt er die Verzinsung der rückständigen Zahlungen und die Verurteilung der Beklagten zu zukünftigen Leistungen für die Zeit ab Oktober 2010.