LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2013
12 Sa 1475/12
Normen:
BGB § 294; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2992/12

Anspruch auf AnnahmeverzugslohnAngebot der ArbeitsleistungMündliche Aufhebungs- und Freistellungsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1475/12

DRsp Nr. 2014/12008

Anspruch auf Annahmeverzugslohn Angebot der Arbeitsleistung Mündliche Aufhebungs- und Freistellungsvereinbarung

Für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers ist im ungekündigten Arbeitsverhältnis bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein tatsächliches Arbeitsangebot erforderlich. Dazu muss sich der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages zur Arbeitsleistung im Betrieb einfinden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 19. September 2012 - 15 Ca 2992/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 294; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Vergütungsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 2012.

Der Beklagte betreibt mehrere Friseursalons mit etwa 100 Beschäftigten. Die Klägerin war seit dem 01.11.2007 in dem Salon des Beklagten in Frankfurt/Main (A) als Friseurin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 1.600,--.