Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020 - Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate März 2020 bis Juli 2020 Vergütung in Höhe von 40.170,00 € brutto abzüglich vom Kläger in den Monaten März 2020 und anteilig April 2020 bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 3.476,72 € netto und zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.028,20 € seit 01.04.2020 bis 30.04.2020, aus 12.591,28 € seit 01.05.2020 bis 31.05.2020, aus 20.625,28 € seit 01.06.2020 bis 30.06.2020, aus 28.659,28 € seit 01.07.2020 bis 31.07.2020 und aus 36.693,28 € seit 01.08.2020 zu zahlen.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers, Vergütungsansprüche und offene Urlaubsansprüche.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|