LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2020 L 20 SO 436/15
Normen:
SGB IX § 7; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4 Alt. 1-2; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 20; SGB IX § 21; SGB IX § 159 Abs. 5; SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 57; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1; BudgetV a.F. § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 126/13
Anspruch auf ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen in Form eines Persönlichen Budgets nach dem SGB XIIAnforderungen an das Anforderungsprofil für Leistungserbringer im Hinblick auf die Sicherstellung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie einer entsprechenden Qualifikation des PersonalsAnforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch bei der Selbstbeschaffung notwendiger Leistungen beim Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen Leistungsablehnung und Kostenlast sowie einer Vorfestlegung des Hilfebedürftigen auf einen LeistungserbringerKeine Unterscheidung zwischen einer Leistungserbringung im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder als Sachleistung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 436/15
DRsp Nr. 2020/17566
Anspruch auf ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen in Form eines Persönlichen Budgets nach dem SGB XIIAnforderungen an das Anforderungsprofil für Leistungserbringer im Hinblick auf die Sicherstellung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie einer entsprechenden Qualifikation des PersonalsAnforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch bei der Selbstbeschaffung notwendiger Leistungen beim Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen Leistungsablehnung und Kostenlast sowie einer Vorfestlegung des Hilfebedürftigen auf einen LeistungserbringerKeine Unterscheidung zwischen einer Leistungserbringung im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder als Sachleistung
Ein Leistungserbringer erfüllt nicht die notwendigen fachlichen und persönlichen Anforderungen an eine hinreichende Leistungserbringung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wenn er u.a ihm obliegende Dokumentationspflichten nicht in der geschuldeten Weise erbringt, keine weitere Hilfemöglichkeiten bei Beendigung der Betreuung durch ihn erarbeitet, Zweifel an der Sicherstellung einer jederzeitigen Abrufbereitschaft und bedarfs- und fachgerechten Betreuungsleistung bestehen sowie ihm typischerweise obliegende Fürsorgepflichten nicht erkennt und entsprechend ausübt.
Tenor
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