LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2007
9 Sa 920/06
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; TV ATZ (Chemische Industrie) § 1 Nr. 2 § 2 Satz 1 § 3 Satz 1 § 4 Nr. 1 § 6 Nr. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2591/05

Anspruch auf Altersteilzeit in der chemischen Industrie - Darlegungslast der Arbeitgeberin für Überforderungsschutz - kein Überforderungsschutz für betriebsverfassungsrechtliche Betriebsteile - rückwirkende Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages - Ausgestaltung des tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit im Einzelfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 920/06

DRsp Nr. 2007/17900

Anspruch auf Altersteilzeit in der chemischen Industrie - Darlegungslast der Arbeitgeberin für Überforderungsschutz - kein Überforderungsschutz für betriebsverfassungsrechtliche Betriebsteile - rückwirkende Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages - Ausgestaltung des tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit im Einzelfall

1. Für die tatsächlichen Voraussetzungen des tariflichen Überforderungsschutzes gemäß § 3 TV ATZ (Chemische Industrie) ist die Arbeitgeberin darlegungspflichtig, da es sich bei § 3 TV ATZ um eine anspruchsausschließende Norm handelt.1. Die in § 4 BetrVG genannten Betriebsteile sind ausweislich des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Betriebe im Sinne des BetrVG sondern gelten (kraft gesetzlicher Fiktion) nur als solche; auch unter Berücksichtigung des Zwecks der tariflichen Regelung ist eine Einbeziehung von Betriebsteilen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die Regelung des tariflichen Überforderungsschutzes gemäß § 3 TV ATZ nicht geboten oder gerechtfertigt.3. Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern; auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich zwingenden Rechts keinen Beschränkungen.