LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2010
14 Sa 26/09
Normen:
ATZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 3;

Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Überschreitung der Überlastungsquote; sachwidrige Gruppenbildung durch pauschale Ausschlussregelung für ein Altersteilzeitmodell

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 26/09

DRsp Nr. 2010/10675

Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei Überschreitung der Überlastungsquote; sachwidrige Gruppenbildung durch pauschale Ausschlussregelung für ein Altersteilzeitmodell

1. Auch bei Überschreitung der Überlastungsquote gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Quote generell und in Zukunft (ab einem bestimmten Stichtag) nicht mehr überschritten werden soll. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln; bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. 3. Ein durch Rundschreiben bestimmter pauschaler Ausschluss des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Blockmodell stellt eine sachwidrige Gruppenbildung dar.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2009 - 11 Ca 28/08 wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ATZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 3;

Tatbestand: