Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.02.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge des Berufungsverfahrens zuletzt noch um die Frage, ob in das von der Klägerin beanspruchte Arbeitszeugnis eine sog. Abschlussformel i. S. "guter Wünsche für die Zukunft" aufzunehmen ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|