LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.09.2010
7 Sa 1275/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TVöD § 20 Abs. 5; TVöD § 30 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 86/10

Anschlussverbot für sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1275/10

DRsp Nr. 2010/20021

Anschlussverbot für sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit

1. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, die im Ausgangsvertrag nicht enthalten war, ist eine Vertragsänderung, die einer zulässigen Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegensteht. 2. Allein mit der Bezugnahme auf den TVöD wird für die Arbeitsverträge, die nicht unter die Regelung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD fallen, nicht schon eine Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.04.2010 - 6 Ca 86/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TVöD § 20 Abs. 5; TVöD § 30 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.