A. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens, in dem es in erster Linie um die Frage der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung der Beteiligten vom 10. März 1993 geht, der Sache nach darüber, ob die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer weiter anzuwenden sind, in deren Arbeitsverträgen darauf Bezug genommen ist, obwohl die Arbeitgeberin nicht mehr Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie ist, sondern im Landesverband des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V.
Das Arbeitsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
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