LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2007
12 Sa 329/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 162 § 242 § 611 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 48
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 16345/06

Anschlussbefristung zur Erprobung einer Lehrkraft mit ausländischer Lehrbefugnis - Anspruch auf Festeinstellung bei Unterlassen zugesagter Eignungsprüfung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 329/07

DRsp Nr. 2007/17603

Anschlussbefristung zur Erprobung einer Lehrkraft mit ausländischer Lehrbefugnis - Anspruch auf Festeinstellung bei Unterlassen zugesagter Eignungsprüfung

»1. Schließt der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer fünf Monate nach dessen unbefristeter Neueinstellung einen Auflösungsvertrag und gleichzeitig einen befristeten Vertrag zur Erprobung für weitere fünf Monate, weil er erwartet, dass der Arbeitnehmer am Ende dieses Zeitraums wenigstens ausreichende Leistungen zeigen werde, so ist die Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Eignung wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen früher nicht ausreichend beurteilen kann. Für eine Lehrkraft mit ausländischer Lehrbefugnis, die erstmals nach mehr als 10-jähriger Lehr-Pause an einer deutschen Schule eingesetzt werden soll, ist ein Erprobungszeitraum von einem Schuljahr nicht zu beanstanden.