LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2009
8 Sa 211/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2005/08

Anschlussbefristung im Rahmen konzerneigener Arbeitnehmerüberlassung; Klagefrist bei aufeinander folgenden Befristungsabreden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 211/09

DRsp Nr. 2010/3319

Anschlussbefristung im Rahmen konzerneigener Arbeitnehmerüberlassung; Klagefrist bei aufeinander folgenden Befristungsabreden

1. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag mit derselben Arbeitgeberin im Sinne des Anschlussverbotes nach § 14 Abs. 2 Satz. 2 TzBfG besteht nur dann, wenn Vertragspartnerin der Arbeitnehmerin für beide Verträge dieselbe natürliche oder juristische Person ist; das gilt auch für konzernverbundene Arbeitgeberinnen. 2. Eine missbräuchliche, dem Zweck des TzBfG widersprechende Vertragsgestaltung ist anzunehmen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeberinnen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken abwechselnd mit derselben Arbeitnehmerin befristete Arbeitsverträge schließen, eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nach dem TzBfG ohne Auswechslung der Arbeitgeberin nicht mehr möglich gewesen wäre und der Wechsel der Arbeitgeberin ausschließlich deshalb erfolgt, um auf diese Weise über die gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.