LAG Köln - Urteil vom 14.06.2007
6 Sa 1298/06
Normen:
HRG § 57 a Abs. 1 Satz 1 § 57 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; BEEG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3190/05

Anschlussbefristung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach befristeter Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft - Elternzeit über Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1298/06

DRsp Nr. 2007/17742

Anschlussbefristung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach befristeter Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft - Elternzeit über Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus

1. Nach Ausschöpfung der Befristungshöchstdauer für eine wissenschaftliche Hilfskraft kann eine weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch durch einen Anschlussvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter vereinbart werden; dieser lässt dann eine weitere sachgrundlose Befristung von 2 Jahren (also insgesamt mit der vorherigen Befristung von 6 Jahren) zu (§§ 57 b Abs. 1 Satz 1, 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG), weil die Befristungszeiten als wissenschaftliche Hilfskraft auf die höchstzulässige Befristungsdauer als wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet werden, sofern das anzurechnende Arbeitsverhältnis mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat (§ 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG).2. Geht die Elternzeit über das Endes des letzten Zeitvertrages hinaus, schließt sich die Verlängerung unmittelbar an das Ende des Unterbrechungszeitraumes an; die Beendigung des Arbeitsvertrages wird um die nicht anzurechnende Zeit hinausgeschoben, so dass während des Verlängerungszeitraumes ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht.

Normenkette:

HRG § 57 a Abs. 1 Satz 1 § 57 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;