LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2020
3 TaBV 23/19
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 36/19

Anrufung des Gerichts zur Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 23/19

DRsp Nr. 2021/8722

Anrufung des Gerichts zur Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

Verläuft eine Betriebsversammlung, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden sollte, erfolglos, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts zulässig. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Wahl des Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung unterblieb. Die in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten, gebietet es, die Bestellung des Wahlvorstands mit gerichtlicher Hilfe zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.08.2019 - 1 BV 36/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 17 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die zu 4. beteiligte Arbeitgeberin produziert Stabilisatoren für die Lebensmittelproduktion und beschäftigt ca. 85 Mitarbeiter an zwei Standorten, L. und W., die ca. 12 km voneinander entfernt sind. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.

1. 2. 3. 4. 5.