LAG Köln - Beschluss vom 20.05.2022
9 TaBV 19/22
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 50/22

Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber bei nicht offensichtlicher UnzuständigkeitKeine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Gestaltung einer AnwesenheitsprämieFreiwilligkeit der Leistung ohne Einfluss auf MitbestimmungsrechtMitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Anwesenheitsprämie

LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 19/22

DRsp Nr. 2022/8881

Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber bei nicht offensichtlicher Unzuständigkeit Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Gestaltung einer Anwesenheitsprämie Freiwilligkeit der Leistung ohne Einfluss auf Mitbestimmungsrecht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Anwesenheitsprämie

Die Einigungsstelle ist für die Einführung und Ausgestaltung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, auch wenn der Betriebsrat die Einführung einer Anwesenheitsprämie generell abgelehnt hatte. Dann ist es dem Arbeitgeber zwar verwehrt, ohne die Beteiligung des Betriebsrats Regelungen zu einer Anwesenheitsprämie zu treffen. Er kann jedoch die Einigungsstelle in der Hoffnung anrufen, diese werde seinen Vorstellungen ganz oder wenigstens teilweise entsprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2022 - 23 BV 50/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Anwesenheitsprämien.

1. 2.