LAG Köln - Beschluss vom 08.03.2010
5 Ta 27/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 951/09

Anrechnungsfreie Abfindung bei Verwendung zur Schuldentilgung

LAG Köln, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 27/10

DRsp Nr. 2010/13806

Anrechnungsfreie Abfindung bei Verwendung zur Schuldentilgung

Soweit eine Abfindung zur Schuldentilgung eingesetzt wird, bildet sie kein anrechenbares Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.09.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Das aus einer Abfindung resultierende Vermögen kann nur dann als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO angerechnet werden, soweit es tatsächlich zu einer Vermögensmehrung geführt hat und nicht zur Schuldentilgung eingesetzt wird (siehe LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 - 14 Ta 122/07).

Hier hat der Kläger im Beschwerdefahren dargelegt und glaubhaft gemacht (Bl. 61 ff der PKH-Akte), dass er vom seinem nach Abzug des Schonvermögens verbleibenden Abfindungsbetrag Schulden getilgt hat (insgesamt 5.927,00 -) und damit mehr zur Schuldentilgung eingesetzt hat als überhaupt anrechenbar (Berechnung Bl. 50 der PKH-Akte) gewesen wäre.

Damit kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde hatte daher in vollem Umfang Erfolg.

Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 951/09