Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Die Beklagte zahlte wegen der Flugverspätung an den Kläger und seine Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 600 Euro.
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