BAG - Urteil vom 24.02.2016
5 AZR 425/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1-2; KSchG § 11;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 146
AUR 2016, 256
ArbRB 2016, 168
BAGE 154, 192
BB 2016, 1203
DStR 2016, 12
DZWIR 26, 350
EzA-SD 2016, 5
MDR 2016, 656
NJW 2016, 10
NZA 2016, 687
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 194/15
ArbG Düsseldorf, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4459/14

Anrechnung von Zwischenverdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzug

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 425/15

DRsp Nr. 2016/8111

Anrechnung von Zwischenverdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzug

Nach § 615 Satz 2 BGB ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht. Orientierungssätze: 1. Die Anrechnung von Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach § 615 Satz 2 BGB und nicht nach § 11 KSchG, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Prozessvergleich geregelt haben. 2. Die Gesamtberechnung der Vergütung wegen Annahmeverzugs hat den Umfang der geschuldeten, aber infolge des Annahmeverzugs nicht erbrachten Arbeitszeit zu berücksichtigen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2015 - 1 Sa 194/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1-2; KSchG § 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Zwischenverdienst auf Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.