LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2009
7 Sa 75/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 984/08

Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst; unbegründete Feststellungsklage einer Lehrerin zur tariflichen Stufenzuordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 75/08

DRsp Nr. 2009/7818

Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst; unbegründete Feststellungsklage einer Lehrerin zur tariflichen Stufenzuordnung

1. Die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach den § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ist sachlich motiviert und damit willkürfrei; die tarifvertragliche Regelung verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Das Ob und Wie einer Anrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L steht im freien Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers; insoweit handelt es sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfällt.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.07.2008 - 14 Ca 984/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4; ZPO § 533;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit über die Höhe des Arbeitsentgelts der Klägerin.