LAG Berlin - Urteil vom 03.01.2001
13 Sa 2018/00
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (TVArb) §§ 3, 9 a; BAT § 20; Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb) § 45;
Fundstellen:
BuW 2001, 701
MDR 2001, 883
MDR 2001, 883
ZTR 2001, 315
ZTR 2001, 315
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 23610/99

Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung bei einer Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts als Dienstzeiten bei der Deutschen Post AG, Rückgängigmachung irrtümlich erfolgter Anerkennung

LAG Berlin, Urteil vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 13 Sa 2018/00

DRsp Nr. 2001/14240

Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung bei einer Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts als Dienstzeiten bei der Deutschen Post AG, Rückgängigmachung irrtümlich erfolgter Anerkennung

»1. Die Ausbildungszeit bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist nicht als Postdienstzeit im Sinne des § 9 a Absatz 2 TVArb anzurechnen, da diese nicht in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis abgeleistet worden ist, das von dieser Bestimmung nicht erfasst wird.2. Die Deutsche Post AG ist berechtigt, eine in einem früheren Schreiben unbewusst und zu Unrecht erfolgte Anerkennung von derartigen Ausbildungszeiten als Postdienstzeiten zu berichtigen.«

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (TVArb) §§ 3, 9 a; BAT § 20; Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb) § 45;