Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.03.2015 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
Der Kläger wird aufgrund eines unter dem 17.03.2014 unterzeichneten Arbeitsvertrages der Parteien von dem Beklagten seit 01.04.2014 als angestellte Lehrkraft beschäftigt.
Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie darüber hinaus aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie diesen ergänzende Tarifverträge Anwendung.
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