LAG Chemnitz - Urteil vom 13.01.2016
2 Sa 260/15
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 44 Nr. 2a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2252/14

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung einer angestellten Lehrkraft

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 260/15

DRsp Nr. 2016/9706

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung einer angestellten Lehrkraft

Vorbeschäftigungszeiten als Lehrer oder Referendar können schon nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei der Stufenzuordnung nicht als einschlägige Berufserfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie bei anderen Arbeitgebern abgeleistet wurden; aus der Zusammenrechnungsregelung in § 44 Nr. 2a Abs. 1 Satz 1 TV-L ergibt sich nichts anderes.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.03.2015 - 2 Ca 2252/14 -

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 44 Nr. 2a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

Der Kläger wird aufgrund eines unter dem 17.03.2014 unterzeichneten Arbeitsvertrages der Parteien von dem Beklagten seit 01.04.2014 als angestellte Lehrkraft beschäftigt.

Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie darüber hinaus aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie diesen ergänzende Tarifverträge Anwendung.