Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer außertariflichen Zulage für die Monate Mai bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 1.129,48 EUR in Anspruch. Um diesen Betrag hat die Beklagte die ihm bis Mai 2001 gezahlte außertarifliche Zulage unter Anrechnung einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tariferhöhung gekürzt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|