LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2007
14 Sa 1415/07
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 259 ; GA (Metallindustrie NRW 2006) § 2 § 5 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5878/06

Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen und Strukturkomponenten in der Metallindustrie - bestimmter Klageantrag bei Klage auf künftige Leistung

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1415/07

DRsp Nr. 2008/1746

Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen und Strukturkomponenten in der Metallindustrie - bestimmter Klageantrag bei Klage auf künftige Leistung

»1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).2. Eine individualrechtlich mögliche Anrechnung auf die übertarifliche Zulagen eines Arbeitnehmers ist nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des Gehaltsabkommens 2006 (GA 2006) für die Metallindustrie NRW zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 zu zahlende ERA-Strukturkomponente.