LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2020
6 Sa 42/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 991/19

Anrechnung von Tätigkeiten als Ratsmitglied auf ArbeitszeitkontoKlärungsbedürftigkeit der Anrechnung von Mandatstätigkeiten auf Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 42/20

DRsp Nr. 2021/14311

Anrechnung von Tätigkeiten als Ratsmitglied auf Arbeitszeitkonto Klärungsbedürftigkeit der Anrechnung von Mandatstätigkeiten auf Arbeitszeit

Es gibt keinen Anspruch auf die Gutschrift der Hälfte der im Rahmen der Ausübung des Ratsmandats aufgewendeten Zeit als vergütete "Tag-Ist-Zeit", insbesondere nicht nach § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 5. Dezember 2019 - 1 Ca 991/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erteilung von Zeitgutschriften auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto.

Die am 10. September 19xx geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30. Mai 2005 sowie Änderungsvereinbarungen vom 18. Oktober 2006 und 31. Mai 2011 seit dem 1. Juli 2005 bei der Beklagten in Vollzeit angestellt. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Klägerin im Jobcenter Arbeit für A und seit dem 1. Mai 2013 dort als Fallmanagerin tätig. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 4.864,86 Euro. Die Klägerin ist Mitglied des Rates der Stadt B und hier der Fraktion "Y".