Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 5. Dezember 2019 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Erteilung von Zeitgutschriften auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto.
Die am 10. September 19xx geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30. Mai 2005 sowie Änderungsvereinbarungen vom 18. Oktober 2006 und 31. Mai 2011 seit dem 1. Juli 2005 bei der Beklagten in Vollzeit angestellt. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Klägerin im Jobcenter Arbeit für A und seit dem 1. Mai 2013 dort als Fallmanagerin tätig. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 4.864,86 Euro. Die Klägerin ist Mitglied des Rates der Stadt B und hier der Fraktion "Y".
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