I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Klägerin ist seit 12. Oktober 2009 bei der Beklagten, die über zehn Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2009 vereinbarten die Parteien (s. im Übrigen Bl. 7, 8 d.A.):
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