LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
7 Ta 294/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 756/07

Anrechnung von Schulden bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe; unangemessene Berücksichtigung von Umschuldungskrediten in Kenntnis der Verfahrenskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 294/09

DRsp Nr. 2010/4305

Anrechnung von Schulden bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe; unangemessene Berücksichtigung von Umschuldungskrediten in Kenntnis der Verfahrenskosten

1. Ist die Antragstellerin in Kenntnis der bereits entstandenen Verfahrenskosten neue Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen wegen Anschaffungskrediten eingegangen, ist eine Berücksichtigung dieser finanziellen Belastungen zu Lasten der Staatskasse unangemessen, soweit es sich nicht um lebenswichtige Anschaffungen handelt. 2. Auch wenn der Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit höheren monatlichen Darlehensraten zur schnelleren Bereinigung des Kredits ökonomisch sinnvoll sein kann, handelt sich nicht um eine lebenswichtige Umstellung der Darlehensverpflichtung, die als weitergehende Belastung berücksichtigt werden kann.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.10.2009, Az.: 6 Ca 756/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe: