Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Arbeitsentgelt und insbesondere um zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche aus §
Die Beklagte ist seit dem 01.09.2001 bei der Stadtentwässerung angestellt. Sie ist Erbin nach dem am 2. Februar 2004 verstorbenen Herrn H.. Dieser war bei der Klägerin seit dem 01.10.1990 als Vollstreckungsbeamter im Außendienst beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung. Der Erblasser erzielte einen Bruttolohn in Höhe von 2.330,10 EUR entsprechend 1.360,81 EUR netto. Arbeitsunfähig war er in der Zeit vom 31.10.2000 bis zum 31.10.2001 und ab dem 18.12.2001. In der Zeit zwischen dem 31.10.2001 und dem 18.12.2001 hat der Erblasser gearbeitet; er war auch arbeitsfähig. Vom 01.07.2001 bis zum 31.01.2003 bezog er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenbescheides vom 03.12.2001. Sein Arbeitsverhältnis ruhte für die Zeit ab dem 01.01.2002 bis zum 31.01.2003 nach §
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