Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 Ca 1877/08 - Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 1 und 2 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
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