LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 07.11.2012
3 Ta 179/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1877/08

Anrechnung von Ratenzahlungsverpflichtungen aus anderen Verfahren bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 179/12

DRsp Nr. 2012/22763

Anrechnung von Ratenzahlungsverpflichtungen aus anderen Verfahren bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Führt eine Partei mehrere Prozesse, können die in anderen Verfahren bereits festgesetzten PKH-Raten bei der späteren PKH-Entscheidung als besondere Belastungen berücksichtigt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2012 - 2 Ca 1877/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 Ca 1877/08 - Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 1 und 2 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.