Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die jährliche tarifliche Sondervergütung des Tarifvertrages vom 2. September 1996 über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern), gültig ab 1. Januar 1997, einen restlichen Teil einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Jahresabschlußzahlung für ein Vorjahr, anzurechnen.
Beide Parteien sind tarifgebunden; darüberhinaus ist der TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern allgemeinverbindlich erklärt.
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