Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2017 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Umrechnung der nach § 7 Abs. 7 a.E. des Arbeitsvertrags vom 12./17.06.2008 anzurechnenden Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers ab dem 01.01.2014 einen Zinsfuß von max. 2,15 % anzusetzen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III. IV.
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