BAG - Urteil vom 28.05.2002
9 AZR 430/99
Normen:
Bundesurlaubsgesetz (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476); BUrlG (idF ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1 ; BUrlG § 13 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (vom 23. Dezember 1993) § 10 ; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV, vom 1. November 1960) § 27 ; Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV, vom 23. Dezember 1993) §§ 2 11 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 2003, 108
BFHE 101, 177
DB 2002, 2226
NZA 2003, 109
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1191/98
ArbG München, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12616/97

Anrechnung von Kur-Tagen auf Tarifurlaub

BAG, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 430/99

DRsp Nr. 2002/14084

Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub

»1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. April 2001 (- 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293) für alle Gerichte verbindlich (§ 31 BVerfGG) entschieden, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF ArbBeschFG, mit dem der Arbeitgeber berechtigt wurde, unter den dort bestimmten Voraussetzungen Tage der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) hinausgehenden Urlaub anzurechnen, für die Dauer seiner Geltung mit dem Grundgesetz vereinbar war. Danach ist kein Raum für eine "verfassungsrechtlich gebotene" einschränkende Auslegung der in die Tarifautonomie eingreifenden Vorschrift. Die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers galt somit auch gegenüber tariflichen Urlaubsbestimmungen in Tarifverträgen, die bereits zZ des Inkrafttretens von § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF ArbBeschFG bestanden. 2. Um die Erfüllungswirkung herbeizuführen, war es nicht erforderlich, die Anrechnungserklärung vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme abzugeben. 3. Die Tarifvertragsparteien konnten von der gesetzlichen Regelung abweichen und eine Anrechnungsbefugnis ausschließen. Die für die Deutsche Bahn AG und ihre Rechtsnachfolgerinnen geltenden Tarifverträge enthalten kein Anrechnungsverbot.« Orientierungssätze: