LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2011
8 Sa 246/11
Normen:
BUrlG § 13; BUrlG § 9; TVAL-II § 33 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 197/11

Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 246/11

DRsp Nr. 2012/4158

Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub

Eine tarifliche Bestimmung, nach der ein Arbeitnehmer seine im Urlaub aufgetretene Erkrankung unverzüglich anzeigen muss, wenn er erreichen will, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden, ist auch insoweit wirksam, wie die Anzeigepflicht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht. § 13 BUrlG steht dem nicht entgegen (BAG – 8 AZR 647/86 – 15.12.1987).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.3.2011 - 2 Ca 197/11 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 13; BUrlG § 9; TVAL-II § 33 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2010 drei Tage Resturlaub zustehen.

Die Klägerin ist seit 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 20 Stunden, die derzeit auf vier Tage pro Woche verteilt sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL-II Anwendung.