HRG (1999) § 57 a Satz 2 § 57 b Abs. 2 Nr. 4, 5, Abs. 5 § 57 c Abs. 2 Satz 2 § 57 d ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 360
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 6 (20) Ca 2322/06 - 12.10.2006,
Anrechnung von Beschäftigungszeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungseinrichtung auf Befristungshöchstgrenze
LAG Köln, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1384/06
DRsp Nr. 2008/14396
Anrechnung von Beschäftigungszeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungseinrichtung auf Befristungshöchstgrenze
»1. Beruft sich eine Forschungseinrichtung i.S.v. § 57 dHRG als Arbeitgeberin in dem zeitlich letzten von mehreren nahtlos aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ausdrücklich und ausschließlich auf einen - der Sache nach auch tatsächlich vorliegenden - Befristungsgrund i.S.v. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 HRG i.d.F. v. 19.1.1999, kann der Umstand, dass die Befristung möglicherweise zusätzlich auch mit Hilfe eines außerhalb des HRG a.F. liegenden gesetzlichen Befristungsgrundes hätte gerechtfertigt werden können, nicht dazu führen, dass der letzte Vertrag auf die Befristungshöchstgrenze des § 57 c Abs. 2HRG a.F. nicht anzurechnen ist (entgegen BAG v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04).2. Nach richtiger Ansicht kommt es für die Anrechenbarkeit auf die Befristungshöchstgrenze von fünf Jahre gemäß § 57 c Abs. 2HRG a.F. allein darauf an, ob im Arbeitsvertrag entsprechend dem Gebot des § 57 b Abs. 5HRG a.F. ein unter § 57 b Abs. 2 - 4 HRG a.F. fallender Befristungsgrund angegeben ist.«
Normenkette:
HRG (1999) § 57 a Satz 2 § 57 b Abs. 2 Nr. 4, 5, Abs. 5 § 57 c Abs. 2 Satz 2 § 57 d ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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