LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2020
14 Sa 864/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 16; TzBfG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
NZA-RR 2021, 72
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 140/19

Anrechnung von Beschäftigungsphasen für die Anfertigung der Doktorarbeit auf die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 WissZeitVG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 864/19

DRsp Nr. 2020/16457

Anrechnung von Beschäftigungsphasen für die Anfertigung der Doktorarbeit auf die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 WissZeitVG

Beschäftigungsphasen, die zum Zwecke der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt werden, sind im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG auch dann auf die gesamte zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 WissZeitVG anzurechnen, wenn es sich um befristete Arbeitsverhältnisse mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit handelt.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2019 - 12 Ca 140/19 Ö - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 15.100,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 16; TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des letzten befristeten Arbeitsvertrages zum 30.06.2019 beendet wurde.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2004 durchgehend als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.775,20 EUR beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst für folgende Zeiten im angegebenen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit befristete Arbeitsverträge:

01.02.2004 bis 31.01.2005 50 %