LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2009
3 Sa 15/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2955/08

Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 15/09

DRsp Nr. 2009/26124

Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung

1. Die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber und bei fremden Arbeitgebern nach § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. Bei vorbehaltlosem Abschluss eines Arbeitsvertrages ergibt sich kein Anspruch aus § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L, weil in diesem Fall der Personalbedarf ohne Berücksichtigung vorheriger Tätigkeitszeiten gedeckt werden konnte.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 - 14 Ca 2955/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit über die Höhe des Arbeitsentgeltes des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.