LAG Köln - Urteil vom 30.01.2020
8 Sa 381/19
Normen:
BBiG § 1 Abs. 3; BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 26; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 608/19

Anrechnung eines Schulungsverhältnisses auf Wartezeit nach KSchGBesondere Vertragsverhältnisse nach § 26 BBiG

LAG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 381/19

DRsp Nr. 2021/18896

Anrechnung eines Schulungsverhältnisses auf Wartezeit nach KSchG Besondere Vertragsverhältnisse nach § 26 BBiG

Ein Schulungsverhältnis, das weder ein Arbeits- noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt, ist ein besonderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG und bei der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 - 2 Ca 608/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 3; BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 26; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Schulungszeit auf die Wartezeit des § 1 KSchG.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, unter dem 25.05.2018 einen Schulungsvertrag mit Schulungsbeginn ab dem 07.06.2018. Der Schulungsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"1. Gegenstand des Lehrgangs

L vermittelt dem Lehrgangsteilnehmer in einem Lehrgang die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines/einer Flugbegleiters/in. L ist berechtigt, ganz oder teilweise die Lu mit der Ausführung dieser Leistungen zu beauftragen.

2. Beginn und Ende des Lehrgangs