LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2015
6 Sa 1525/14
Normen:
§ 611 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 172/14

Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1525/14

DRsp Nr. 2016/1620

Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

Orientierungssätze: Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Entlohnung

1. Der Arbeitgeber kann eine Tariferhöhung grundsätzlich auf übertarifliche Zulagen anrechnen, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage vertraglich nicht als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war (BAG - 1 AZR 125/02 - 21.01.2003). 2. Allein in der tatsächlichen Zahlung einer Zulage liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Bestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 21. Oktober 2014 - 9 Ca 172/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. Oktober 2008 als Sachbearbeiter am Standort Lorsch zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.500,00 brutto beschäftigt. Die Vergütungsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01. Oktober 2008 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Vergütung

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