LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2016
6 Sa 273/15
Normen:
PflegeArbbV § 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6144/14

Anrechnung einer Funktionszulage Inkontinenzbeauftragte auf den Mindestlohn einer Pflegeassistentin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 273/15

DRsp Nr. 2016/10062

Anrechnung einer "Funktionszulage Inkontinenzbeauftragte" auf den Mindestlohn einer Pflegeassistentin

Auf den Mindestlohnanspruch einer Pflegeassistentin nach § 2 PflegeArbbV ist eine "Funktionszulage Inkontinenzbeauftrage" anrechenbar, wenn arbeitsvertraglich eine Tätigkeit als "Pflegeassistentin und Inkontinenzbeauftragte" vereinbart ist und das Verwalten und Bestellen von Inkontinenzmitteln damit zur arbeitsvertraglich geschuldeten Normaltätigkeit zählt, ohne dass eine ansonsten unbezahlte überobligatorische Arbeitsleistung erkennbar ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.01.2015 - 9 Ca 6144/14 abgeändert.

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

PflegeArbbV § 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere darüber, inwieweit auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin nach der Pflegearbeitsbedingungsverordnung (PflegeArbbV) eine "Funktionszulage" als Inkontinenz(mittel)beauftragte, ein monatlicher Tankgutschein bis zu 44,00 EUR und eine Jahresprämie anzurechnen ist. Dies für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.11.2014.