LAG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2013
7 Sa 661/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV Überleitung KVB/ver.di § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6999/11

Anrechnung einer bestandschutzwahrenden Ausgleichszulage bei Höhergruppierung

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 661/12

DRsp Nr. 2013/19288

Anrechnung einer bestandschutzwahrenden Ausgleichszulage bei Höhergruppierung

Ist in einem Überleitungstarifvertrag geregelt, dass eine Ausgleichszulage, die dem Bestandsschutz dient, bei einer Höhergruppierung (teilweise) auf die sich aus der Höhergruppierung ergebende Entgeltdifferenz angerechnet werden kann, findet keine erneute Überleitung statt, sondern es ist auf die zum Stichtag festgesetzte Ausgleichszulage abzustellen. Wird der Arbeitnehmer ein weiteres Mal höhergruppiert, erfolgt die neuerliche Anrechnung auf die bereits gekürzte Ausgleichszulage.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.08.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV Überleitung KVB/ver.di § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Ausgleichszulage.

Die Klägerin ist seit 01.05.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 01.05.2002 zugrunde. Nach dessen § 2 gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften der KVB - Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.

Die Klägerin erhielt bis 30.06.2007 aufgrund des bis dahin geltenden tariflichen Vergütungssystems eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.804,33 € brutto.