Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. März 2020 insoweit aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2019 insoweit abgeändert, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Kläger erkannt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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