Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Witwenrente, insbesondere darüber, ob aufgrund einer tariflichen Anrechnungsklausel die von der Klägerin zum regelmäßigen Gehalt im November bezogene Sonderzuwendung auf den in diesem Monat zu zahlenden Rentenbetrag anrechenbar ist.
Der am 16.09.1991 verstorbene Ehemann der Kläger war bei der beklagten Ersatzkasse angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fand der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) mit dem am 01.07.1989 in Kraft getretenen Tarifvertrag "Anlage 7 a zum EKT" (nachfolgend: Anlage 7 a) Anwendung. In Anlage 7a ist u. a. folgendes bestimmt:
7 Leistungen der Hinterbliebenenversorgung
7.1 Stirbt ein anspruchsberechtigter Angestellter, werden der Witwdie dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, 65 v.H. des Ruhegeldes gezahlt, das der An- gestellte erhalten hätte.
...
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|