LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2007
5 Sa 277/07
Normen:
BetrVG § 111 § 113 ; KschG § 1 Abs. 5 § 10 ; EG-Richtlinie 98/59 (Massenentlassung) Art. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 490/06

Anrechnung des Nachteilsausgleich auf Sozialplanabfindung aufgrund Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 277/07

DRsp Nr. 2008/9747

Anrechnung des Nachteilsausgleich auf Sozialplanabfindung aufgrund Vereinbarung

1. Erfüllt die Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zugleich die Voraussetzungen einer Massenentlassung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98-59-EG, ist die Aufrechterhaltung des Sanktionscharakters des Nachteilsausgleichs aus Gründen des Gemeinschaftsrechts vorgegeben und begrenzt eine automatische Verrechnung mit nachträglich entstehenden Abfindungsansprüchen; das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin im Rahmen des konkreten Beteiligungsverfahrens ihrer in der EG-Richtlinie umschriebenen Konsultationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.2. Die Betriebspartner können eine Erhöhung des Abfindungsanspruchs, die durch den Sanktionszweck des Nachteilsausgleichs grundsätzlich gerechtfertigt ist, bei der Gestaltung des Sozialplans ohne Schwierigkeiten dadurch vermeiden, dass sie vorsehen, dass sich die im Sozialplan vorgesehene Abfindung ganz oder teilweise verringert, wenn dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Nachteilsausgleich zugebilligt wird.3. Ist in einem nach Zugang der Kündigung vereinbarten Sozialplan ausdrücklich eine Anrechung vorgesehen und ist diese Regelung hinsichtlich ihres Wortlauts und ihres Inhalts eindeutig und klar formuliert, kommt ein Ausschluss der Anrechnung nicht in Frage kommt.

Normenkette:

BetrVG § 111 § 113 ; KschG § 1 Abs. 5 § 10 ;