I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2008 - 3 Ca 2113/07 - abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. dem Kläger seit 01.07.2006 die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in Höhe von monatlich 4.200,00 € zu zahlen;
2. dem Kläger ab 01.01.2007 die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in Höhe von monatlich 4.500,00 € zu zahlen;
3. dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - beginnend mit dem 31.07.2006 -
a) auf die für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge in Gestalt der Differenz zwischen der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 TV-Ä und der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 TV-Ä zu zahlen;
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