Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Hochschulstudienzeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist.
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