Die Parteien streiten um die Höhe von Versorgungsbezügen.
Der heute 85-jährige Kläger trat zum 1.06.1937 als "Angestellter auf Lebenszeit" in die Dienste der G S im S ein. Er machte von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung Monatsprämien in einen Pensionsfond einzuzahlen, über den er Ansprüche auf eine Altersversorgung erwerben sollte. Die Prämien wurden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Auch nach dem Anschluss des S an das D R im Jahre 1938 bestand der Pensionsfond fort, lediglich neu eingestellte Mitarbeiter bei den S S konnten ihm nicht mehr beitreten; sie waren allein auf die gesetzliche Rentenversicherung angewiesen.
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