I. Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Die Klägerin hatte am 04.11.2004 eine Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet sei. Am 05.11.2004 widerrief der Beschwerdeführer im Auftrag der Klägerin diese Vereinbarung und erhob mit am 19.04.2004 bei Gericht eingegangener Feststellungsklage den Anspruch, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe.
Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2005 (Bl. 26 d. PKH-Akte) wurde u. a. eine Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, § 49 RVG) in Höhe von 304,20 EUR + Umsatzsteuer festgesetzt und an den Beschwerdeführer ausgezahlt.
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