LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2009
13 Ta 302/09
Normen:
RVG § 15a (n.F.); RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 373
JurBüro 2009, 586
NZA-RR 2009, 608
RVGreport 2009, 305
VRR 2009, 360
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 302/09

DRsp Nr. 2009/16798

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt. (Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 - 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09). Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG - Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. April 2009 - 4 Ca 95/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a (n.F.); RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.