LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2010
13 Ta 104/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3931/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Überleitungsrecht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 104/10

DRsp Nr. 2010/12541

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Überleitungsrecht

Auch nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 bleibt es mangels spezieller Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, nach der die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war. (so schon Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 -, gegen BGH vom 02. September 2009 - II ZB 35/07 - und vom 09. Dezember 2009 - VII ZB 175/07 -).

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 - 7 Ca 3931/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit der am 5. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte die Klägerin die Zahlung von 828,75 € brutto und 479,99 € netto und weitere 186,24 € Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit der Beklagten zu klären, waren gescheitert.