1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.09.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 31.08.2009 - 2 Ca 2146/09 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 07.09.2009 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Antragsteller ist im Ausgangsrechtsstreit der Klägerin mit Beschluss vom 15.06.2009 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Am 09.06.2009 ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, das seit 20.06.2009 rechtskräftig ist.
Am 17.06.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin/Antragsteller die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV- RVG aus der Staatskasse, wobei insoweit der 1,3-fache Gebührenansatz berücksichtigt wurde sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV- RVG nebst Postpauschale.
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