LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2015
6 Sa 484/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3113/13

Anrechnung der für Brückentage gewährten Freistellung auf den Erholungsurlaub einer teilzeitbeschäftigten VerwaltungsangestelltenUnbegründete Feststellungsklage aufgrund sachlich gerechtfertigter Benachteiligung durch anlass- und zweckgebundene Freistellungsregelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 484/14

DRsp Nr. 2015/16801

Anrechnung der für Brückentage gewährten Freistellung auf den Erholungsurlaub einer teilzeitbeschäftigten Verwaltungsangestellten Unbegründete Feststellungsklage aufgrund sachlich gerechtfertigter Benachteiligung durch anlass- und zweckgebundene Freistellungsregelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen; demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (Pro-rata-temporis-Grundsatz). 2. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. 4. § 4 TzBfG erfasst die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften.