LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.2001
11 Sa 620/01
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) ; TVG § 4 (Günstigkeitsprinzip) ; TV ü. d. Zahlung einer Sondervergütung f. d. Kraftfahrzeuggewerbe im Lande NRW i. d. F. v. 08.02.1996; TV ü. d. betr. Sonderzahlungen f. d. gew. AN u. Ang. d. Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. v. 21.02.1997;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4337/00

Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche Jahressondervergütungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 620/01

DRsp Nr. 2003/4685

Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche Jahressondervergütungen

»1. Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass auf die tarifliche Jahressondervergütung ähnliche betriebliche Leistungen anrechenbar sind (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112). 2. Eine derartige Anrechnungsmöglichkeit sieht nicht nur § 3 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 08.02.1996, sondern auch Nr. 9 des Tarifvertrages über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. vom 21.02.1997 vor. 3. Von einer ihm tariflich eingeräumten Anrechnungsbefugnis kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn dies nach der die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarung zulässig ist, diese also nicht "tariffest" ausgestaltet ist (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a. a. 0.). 4. Bei der Ausübung der Anrechnungsbefugnis hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation) ; TVG § 4 (Günstigkeitsprinzip) ; TV ü. d. Zahlung einer Sondervergütung f. d. Kraftfahrzeuggewerbe im Lande NRW i. d. F. v. 08.02.1996;